Brühlsbachstraße 1 Planung 1910, Ansichten, Grundrisse und Schnitte
Brühlsbachstraße 1
Brühlsbachstraße 1 Planung 1910, Ansichten, Grundrisse und Schnitte
Brühlsbachstraße 1 Planung 1910, Grundrisse
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Lahn-Dill-Kreis
Wetzlar
  • Brühlsbachstraße 1
Flur: 12
Flurstück: 50/2

In Wetzlar wurde 1767 eine Freimaurerloge unter dem Namen "Joseph zu den drey Helmen" als Filialgründung der Mainzer Loge gegründet, die ihre Treffen in einem Gebäude an der Zuckergasse abhielt. Die Mitglieder der Loge setzten sich im 18. Jahrhundert fast ausschließlich aus Mitgliedern des Kammergerichts und Advokaten zusammen. Seit 1843 existiert die Loge unter dem neuen Namen "Wilhelm zu den drei Helmen" wieder in Wetzlar. Ein neues Gebäude konnte sie aber erst 1911 an der Brühlsbachstraße beziehen. 1934 wurde die Loge von den Nationalsozialisten aufgelöst und das Haus fiel an die Stadt Wetzlar. Seit 1949 jedoch haben die Freimaurer ihr Versammlungshaus wieder in Besitz. Das Gebäude brannte 1975 teilweise ab, wurde aber wieder aufgebaut und dient bis heute seinem ursprünglichen Zweck. Das auf einem eigenwilligen, mehrfach abgerundeten Grundriss errichtete Haus, verfügt über ein großes geschwungenes Treppenhaus, das das Erdgeschoss mit dem Mansardgeschoss verbindet. Beide Geschosse verfügen jeweils über einen Versammlungsraum. Die Fassaden werden von einer bossierten Eckquaderung, einem breiten Traufgesims aus Naturstein und den Segmentbogenfenstern mit ihren an den Bogenansätzen abgerundeten Segmentbögen dominiert. Im Mansardgeschoss befindet sich straßenseitig ein Zwerchhaus mit geschwungener Eckquaderung und einem geschweiften Volutengiebel. Der Eingang liegt auf der Nordseite in einem der Fassade vorgelagerten Turm mit Welscher Haube.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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