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Kleines Landarbeiterhaus wichtiger Lage im Ortsbild. Eingeschossig mit scharf profilierter Schwelle und ursprünglich erhaltenem Taubenschlag. Über dem Eingang Zwerchhaus auf Ständern in gleicher Firsthöhe wie der Hauptbau. Im Giebel Inschrift und Datierung 1822. Kulturdenkmal wegen seiner sozialgeschichtlichen Bedeutung als kleines Landarbeiterhaus und aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |