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Eingebaut liegende Hofreite im Innern der von der Klostergasse umgebenen Insel. Das Wohnhaus total asbestzementverschiefert, anhand der gedrungenen, breiten Proportionen und der Dachform wohl noch in das 17. Jh. zu setzen. Gutes Zierfachwerk zu erwarten. Die übrigen Bauteile der Hofreite unbedeutend, 19. Jh. Wegen seiner Seltenheit für den Ort (Häuser des 17. Jhs. sind relativ selten) als Kulturdenkmal aus baugeschichtlichen Gründen einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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