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Kleine, intakt erhaltene Hofreite in U-förmiger Anordnung. Das Wohnhaus zweigeschossig, holzverschindelt; die Anordnung der Fenster und die Kubatur des Hauses lassen einen qualitätvollen Fachwerkbau aus der 1. Hälfte des 18. Jhs. mit Zierfachwerk vermuten. Innerhalb des Straßenbildes als Kulturdenkmal herausgehoben wegen seiner baukünstlerischen Qualitäten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |