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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Kalkgasse 7
  • Nibelungenstraße (B47)
  • Nibelungenstraße
Flur: 1, 15
Flurstück: 1305/15, 1305/17, 1317/10, 334/11

Wohnhaus in dominanter Lage oberhalb der Nibelungenstraße, wohl um 1900 für Schulrat Karg errichtet, nach einem Entwurf Ludwig Keßlers. 1905 wurde das in einem weitläufigen Gartengelände befindliche Gebäude über einen Vermittler, den Architekten Keßler, durch die Maria Ward-Schwestern erworben, die gegenüber, im ehemaligen Oberhof, seit 1869/70 eine Mädchenschule unterhielten. 1907 wurde nach einem Plan Keßlers die überdachte Verbindung zwischen Wohnhaus und Schule geschaffen. Heute, nach einer massiv in den Bestand eingreifenden Sanierung und dem Anfügen eines langgestreckten Traktes, wird das Ganze als Altenpflegeheim der Schwestern genutzt.

Das Wohnhaus heute im Wesentlichen nur noch in seiner äußeren Kubatur original, eingeschossig über hohem Sockel errichtet und mit einem hohen Krüppelwalmdach versehen. Der heute verputzte Fachwerkbau war ursprünglich vollständig verschindelt und besaß nach Westen einen hölzernen Vorbau mit Austritt. Im Dach nach Süden eine dreiteilige Gaupe mit spitzbogig überhöhtem Mittelteil, südöstlich ein an Bauten Heinrich Metzendorfs erinnerndes gestaffeltes Türmchen mit vierseitigem Spitzhelm. Die Anbindung zur Brücke über die Nibelungenstraße erfolgt durch einen geschwungenen, mit einem kleinen Satteldach versehenen Gang, der durch kleine, fledermausgaupenartig verdachte Rundfenster in Traufhöhe belichtet wird. Die Brücke quert in einem großen Bogen die Straße, ein weiterer, kleinerer Bogen vermittelt zum Hang. Sie besteht aus Sandstein, der mit einem Satteldach versehene Gang ist verschindelt und wird von liegenden Fenstern mit kleinteiliger Versprossung und hölzernen Klappläden belichtet.

Wohnhaus und Brücke bilden einen wichtigen Akzent am Beginn der Nibelungenstraße und sind fester Bestandteil im historisch gewachsenen Stadtbild Bensheims.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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