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Traufständiges Einhaus parallel zur Straße ausgerichtet. Durch späteren Stallanbau im 19. Jh. verunklärt; ursprüngliches Einhaus in feinen barocken Fachwerkformen mit weitem Wilden Mann mit gespreizten Füßen und Gegenstreben. Fachwerk noch weitgehend ungestört, im Erdgeschoß nur teilweise erneuert. Daran anschließend Scheunenteil. Wichtige Lage im Straßenbild und gute Fachwerkformen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |