Nauborner Straße 27
Nauborner Straße 25
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Lahn-Dill-Kreis
Wetzlar
  • Nauborner Straße 25
  • Nauborner Straße 27
Flur: 13
Flurstück: 740/78, 78/2

Das zweigeschossige, traufständige Doppelwohnhaus wurde im Jahre 1905 durch den Bauunternehmer Friedrich Schneider errichtet. Beide Häuser erheben sich über einem durchlaufenden Bruchsteinsockel und verfügen über ein gemeinsames, von einer Brandmauer getrenntes Mansarddach mit steilem Mansardgeschoss. Die schlichtere der beiden Gebäudehälften (Nr. 25) zeigt sich heute in einer hellen Putzoptik, die nur durch unterschiedlich lange und breite Ziegelbänder gegliedert ist. Ein auf der linken Gebäudseite angeordneter Risalit wird bis in das Mansardgeschoss fortgeführt und von einem steilen, verschieferten Dreiecksgiebel abgeschlossen, dem ein halbrunder Giebel mit kleinem Zwerchhaus vorgeblendet ist. Die aufwendiger dekorierte Gebäudehälfte (Nr. 27) verfügt über vergleichbare Ziegelbänder, die zum Teil beide Gebäudehälften optisch verbinden. Daneben finden sich aber insbesondere im Bereich des an der rechten Gebäudeseite angeordneten Risalits unterschiedliche Schmuckformen. Flache Pilaster, die im zweiten Obergeschoss genutet sind, flankieren die Zwillingsfenster, die im ersten Obergeschoss mittels einer Blattmaske mit Blattwerk im Brüstungsbereich optisch zusammengefasst werden und im zweiten Obergeschoss über Brüstungsfelder mit regelmäßigem Blattwerk verfügen. Das spitzbogige Fenster im Giebel wird durch Blattwerk bekrönt, aus dem eine strahlenförmige Nutung entspringt. Die Fenster der linken Fensterachse sind mit volutenbesetzten Laibungen mit einer Vielzahl Guttae versehen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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