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Große Teile dieser Gesamtanlage entlang der Ausfallstraße nach Nauborn wurden durch den Wetzlarer Spar- und Bauverein errichtet. Schon 1909/10 entstanden die Gebäude Nr. 75-89 als geschlossene Baugruppe. Das älteste Gebäude ist die Nr. 79/81, das schon im Jahre 1908 nach Plänen des Gießener Architekten Gustav Hamann errichtete wurde. Im folgenden Jahr entstand das baugleiche Nachbarhaus Nr. 83/85 und der größere Bau Nr. 75/77, im Jahre 1910 vervollständigte die Nr. 87/89 die Baugruppe. Der Baugruppe liegt eine Gesamtplanung zugrunde, deren Zentrum zwei eingeschossige, verputzte Doppelwohnhäuser mit Mansarddächern bilden, deren Mitte durch zwei zu einem Paar angeordnete große Zwerchhäuser mit geschwungenen Giebeln betont wird. Flankiert werden die beiden einfachen, verputzten Gebäude durch zwei zweigeschossige, verputzte Doppelwohnhäuser unter Mansarddächern. Die beiden Häuser weisen nur kleine Unterschiede in der Außengestaltung auf. So verfügt die Nummer 75/77 über zwei sich leicht vorwölbende Ausluchten und seitlich angeordnete übergiebelte Zwerchhäuser, wohingegen die beiden Zwerchhäuser des Hauses Nr. 87/89 paarig in der Gebäudemitte angeordnet sind. Auch die Wohnungsgrößen differieren zwischen den einzelnen Gebäuden. Enthalten die Häuser an den Rändern der Baugruppe die kleineren Wohnungen (Nr. 75, 77 = 3 Zimmer, Nr. 87, 89 = 2 Zimmer), so sind die zentralen Gebäude durch großzügige Vierzimmerwohnungen geprägt. Zur gleichen Gesamtanlage gehört auch eine weiter stadtauswärts liegende Baugruppe, die leicht aus dem Straßenraum zurückgesetzt und um das Straßenniveau leicht erhöht ist. Die vier zweigeschossigen, schlicht verputzten Gebäude Nr. 91-97 folgten erst im Jahre 1928. Die durch den Spar- und Bauverein errichteten Gebäude enthielten alle Zweizimmerwohnungen, die entsprechend dem gestiegenen Komfortbedarf direkt mit Bädern ausgestattet waren.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |