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Von der ersten Erwähnung der Neustadt bis ins 19. Jh. gab es im Anschluss an das Neustädter Tor eine für mittelalterliche Städte typische Erweiterung des Straßenraumes, die von kleineren Gebäuden markiert wurde. Nach der Auflassung der Tore und besonders nach der Umgestaltung des Neustädter Platzes um die Wende zum 20. Jh. ging dieser Charakter der Straße verloren. Erhalten blieb jedoch die städtebaulich wichtige Baustruktur, bestehend aus Fachwerkhäusern des 18. und 19. Jhs., die noch heute die Straßenraumerweiterung als platzartige Situation markiert. Die noch weitgehend geschlossene Bauflucht definiert diesen besonderen stadthistorischen und städtebaulichen Punkt.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |