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Die Solmser Straße ist eine schmale Straße, die in weiten Teilen entlang des Wetzbaches nach Nauborn führt. Der stadtnahe Bereich der Straße zieht sich am Fuß des Kalsmunt entlang. Seit dem Ende des 19. Jhs. wird die Straße mit freistehenden Wohnhäusern für Arbeiter und Angestellte bebaut. Noch heute prägen die älteren Bauten der Nrn. 7-17 sowie die jüngeren Gebäude der Nrn. 21-27 mit jeweils gleichförmigen Wohnhäusern das Gesicht der Straße. Die Häuser Nr. 7 bis 13 entstanden noch vor der Wende zum 20. Jh. (Nr. 7 und 9 - 1893, Nr. 11 und 13 - 1892). Die Häuser Nr. 9 bis 17 wurden vom Wetzlarer Bauunternehmer Johann Heinz errichtet, wobei die Häuser Nr. 15 und 17 aus der Zeit um 1905 stammen. Derselbe Johann Heinz begann auch wenige Jahre später mit der Erweiterung der Siedlung in Richtung Nauborn. Im Jahre 1907 errichtete er die Häuser Nr. 21 und 23. Die beiden folgenden Wohnhäuser entstanden erst nach 1910 nach Plänen von A. Didem und Karl Rudiger. Die beiden Baugruppen sind durch unterschiedliche Bauformen geprägt. Die älteren Gebäude sind zweigeschossig und ziegelsichtig. Die schlichten Wohngebäude sind nur mit einfachen Ziegelbändern gegliedert, wobei die Ziegelbänder der Nr. 17 farblich mit dem dunklen Mauerwerk kontrastieren. Ebenfalls anders gestaltet wurde das erste Gebäude der Gesamtanlage (Nr. 7). Der dreigeschossige Ziegelbau ist im Gegensatz zu den folgenden Häusern in hellen Ziegeln errichtet worden. Deutlich kontrastierend zu den älteren Gebäuden stellen sich die verputzten, zweigeschossigen Wohnhäuser des frühen 20. Jhs. dar. Statt der typischen Bauformen früher Arbeitersiedlungen finden sich hier die in Wetzlar sehr früh dominierenden Formen des Heimatstils. Die verputzten Gebäude verfügen über flache Erker, verschieferte Mansarddächer oder große, übergiebelte Zwerchhäuser. Deutlich zeigt sich innerhalb der Gesamtanlage die stilistische Entwicklung im Siedlungsbau, die sich kurz nach der Wende zum 20. Jh. in Wetzlar vollzog.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |