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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Siegfriedstraße 104
  • Siegfriedstraße 106
Schindersburg
Flur: 2
Flurstück: 337/1, 342/2

Das repräsentativste Fachwerkhaus in der Heppenheimer Vorstadt, erbaut 1577 von dem Müller Hans Scherig. Dreigeschossig mit Sandsteinerdgeschoss und Fachwerkobergeschossen, steiles Satteldach. In der traufseitigen Erdgeschossfront gekoppeltes Dreifachfenster mit der typischen Volutenornamentik der Renaissance, hier im Sturz die Inschrift: "AL MEINE HOFNUNG STET ZUOGOT HANS SCHERIG"; dazwischen ein Steinmetzzeichen. Neben dem Fenster eine Inschrifttafel mit dem Text: "ICH HANS SCHERIG UND MEIN ELICH HAUSFRAUW KET HABEN DAS WERCK GEBAUT IN DEM 1577". Auch hier ein Steinmetzzeichen, außerdem am oberen und unteren Rand der Tafel eine Haue, Symbol des Müllerhandwerks. Unter dem Fenster rundbogiger Kellereingang mit Jahrszahl 1577, weiter östlich eine rechteckige Torfahrt. Hier Hauseingang mit Bügelsturz, ebenfalls bezeichnet 1577. Das Fachwerk mit kräftigen Hölzern, genasten Feuerböcken sowie zweidrittelhohen Andreaskreuzen, an der Giebelwand auch ein geschosshohes Andreaskreuz. Im Innern alte Raumaufteilung im wesentlichen erhalten, im 1. Obergeschoss teilweise schlichte Rahmenstuckdecken.

Zur Straße wird das Anwesen durch eine hohe Sandsteinmauer mit rundbogig überwölbter Tür abgetrennt.

Die so genannte Schindersburg, deren Name sich von einer hier im 19. Jh. ansässigen Abdeckerfamilie (Schinder) ableitet, gehört zu den bedeutendsten Fachwerkbauten Heppenheims und seiner Umgebung. Das Gebäude ist vor allem aus bau- und ortsgeschichtlichen Gründen von besonderem Interesse.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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