Friedrichstraße 6/8, Grabstein im Garten
Friedrichstraße 6/8, westliche Giebelfassade
Friedrichstraße 6/8, Aufriss und Schnitt
Friedrichstraße 6/8, Grundriss
Friedrichstraße 6/8
Friedrichstraße 6/8, Aufriss und Schnitt
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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Friedrichstraße 6
  • Graben
  • Friedrichstraße 8
Ehem. Rodensteiner Höfe
Flur: 1
Flurstück: 352/2, 353/3, 369/6

Heute mittlerer der ehem. Rodensteiner Höfe, wobei zwei Gebäude unter einem großen Walmdach zusammengefasst sind. Die Bauten sind zweigeschossig mit massivem Erdgeschoss und Fachwerkobergeschoss, der östliche dreiachsig und mit einem schlichten, konstruktiven Fachwerk, der westliche fünfachsig mit einem breiten Torbogen (zweiflügeliges Tor) sowie einem Fachwerk, das u.a. in den Brüstungsgefachen gekreuzte Ziermotive aufweist. Mehrfach profilierte Schwellen- Rähm-Zone. An der heute verdeckten, westlichen Giebelwand befindet sich ebenfalls ein schmuckvolles Renaissancefachwerk des späten 16. Jhs., das Anlass zu der Vermutung gibt, dass das Gebäude hier zeitweilig frei stand. Erdgeschoss heute durch Ladeneinbau empfindlich gestört. Sonst im Inneren alte Raumdisposition, schöne Spindeltreppe.

Im rückwärtigen Gartenbereich, an einer Scheunenmauer, spätbarockes Grabmal in Kreuzform (gelber Sandstein) von 1796. Vorderseitig Kalvarienbergdarstellung mit Maria und Johannes, rückseitig die Inschrift: "HIER/RUHET/IN GOTTES NAMEN/ MICHAEL DORN/ GEBOHREN 1738 DEN 21. MAY/ ERFÜLTE VOLKOMEN/DIE PFLICHTEN/ ALS BÜRGER/UND BECKER/MEISTER VATER UND/KATHOLIScHER KRIST/ STARB 1796, DEN 7. APRIL/BETHE FÜR SEINER/SEELEN RUHE. R. I. P." Auf dem Sockel wurden vorderseitig bei einer späteren, erneuten Verwendung des Steines Name und Todesdatum eines angeheirateten Verwandten (Johann Löffler, gest. 17.12.1857) hinzugefügt.

Das Anwesen Friedrichstraße 6/8 ist in seiner traufständigen Stellung zusammen mit dem Haus Nr.2/4 ein bedeutendes straßenbildprägendes Element am Beginn der heutigen Fußgängerzone, für Heppenheim ist es als ehemaliger Adelshof darüber hinaus von besonderer historischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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