Hambacher Tal 11,
Hambacher Tal 11,
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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Hambacher Tal 11
Kohlsche Malermühle
Flur: 6
Flurstück: 227/5

Mühlenanwesen im Tal des Hambachs, im ehemals Klein-Heppenheim genannten Siedlungsbereich westlich von Unter- Hambach. Hier befand sich spätestens seit 1668 eine Mühle, das heutige Anwesen wurde von der Müllersfamilie Meyerhöfer im Jahre 1812 errichtet. Der Mahlbetrieb wurde offiziell 1913 abgemeldet. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte der bekannte Mainzer Maler Hans Kohl hier Wohnung und Atelier. Zur erneuten Nutzung der Wasserkraft ließ dieser 1985 eine Wärmepumpe mit Pumpen-Turbinenantrieb einbauen.

Das Wohnhaus traufständig mit massivem Sockel und Erdgeschoss sowie konstruktivem Fachwerkobergeschoss, das Krüppelwalmdach mit Fledermausgaupe. Die auf vier Achsen verteilten Fenster mit Klappläden, das hofseitige Portal mit Oberlicht und Schlussstein, der die Initialen G.M. und K.M. für Georg und Katharina Meyerhöfer sowie die Jahreszahl 1812 aufweist. Seitlich der zum Eingang führenden Freitreppe rundbogiger Kellereingang. Zur Straße zwei große, quadratische Kellerfenster mit kreisrunden Vergitterungen. Die Scheune, nordöstlich den Hof begrenzend, massiv errichtet, im vorgezogenen Satteldach Schleppgaupe. Nach Süden teilweise modernisierter Wirtschaftsteil. Der gepflasterte Hof zur Straße durch eine Mauer abgegrenzt, das Tor zwischen Sandsteinpfosten mit klassizistischen Kugelaufsätzen; diese bezeichnet: "18 R.V.M.06" und "18 VIVAT.KA.WM.06". Im Hof u.a. Brunnentrog und -stock, hier Maske, klassizistische Ornamentik und die Zahl 1851 zwischen den Initialen H und E.

Das malerische, eine Sachgesamtheit bildende Mühlenanwesen ist von besonderer historischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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