Siegfriedstraße 5
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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Siegfriedstraße 5
  • Siegfriedstraße
Ehem. Sickinger Hof
Flur: 1
Flurstück: 487/4, 717/68

Historisch bedeutender Adelshof am nördlichen Rand der Altstadt, das heute bestehende Gebäude wahrscheinlich in der zweiten Hälfte des 18. Jhs. erbaut. Die ursprüngliche Hofanlage entstand nach dem großen Stadtbrand von 1369 um 1400 und war ein Burglehen der Boos von Waldeck. Nach Erbstreitigkeiten gelangte sie in den Besitz der von Sickingen, die sie erst 1788 an die Familie Bibo aus Weinheim verkauften. Ab 1823 wechselten die Besitzer häufig, schließlich war neben Wohnungen eine Bäckerei, heute ein Restaurant in dem Anwesen untergebracht.

Das zwischen Kleine Bach und Siegfriedstraße stehende Wohnhaus ist zweigeschossig mit massivem Erdgeschoss und Fachwerkobergeschoss. Es erstreckt sich über sieben zu vier Fensterachsen, zur Siegfriedstraße ist ein Erweiterungsbau aus der Zeit um 1890 angefügt. Aufgeschobenes Krüppelwalmdach, das kräftige, spätbarocke Fachwerkgefüge mit Mann-Figuration vor allem im Südgiebel und geschweiften Brüstungsstreben. Mehrfach profiliertes Traufgesims. Schönes Eingangsportal mit Oberlicht, Ohrengewänden und zweiflügeliger, geschnitzter Tür an der Westfassade, hier auch rundbogiger Kellereingang. Im Innern schlichte Stuckdecken.

Die zum Wohnhaus gehörigen Wirtschaftsgebäude abgebrochen, das ursprünglich unmittelbar neben dem Gebäude an der Kleinen Bach stehende rundbogige Hofportal mit dem Wappen der von Sickingen wurde bereits 1927 als so genanntes Sickinger Tor in die Stadtmauer an der Siegfriedstraße versetzt, um einen weiteren Zugang in die Altstadt zu ermöglichen. 1994/95 erneuert. Wegen seiner exponierten Lage ist der Sickinger Hof auch von städtebaulicher Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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