Lorscher Straße 17
Neckarstraße 13-17
Lorscher Straße nach Nordwesten
Lorscher Straße nach Nordwesten
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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Lorscher Straße, Kalterer Straße, Neckarstraße
Gesamtanlage Lorscher Straße/Neckarstraße

Friedrich-Ebert-Straße 40

Lorscher Straße 6-14 (Südzeile), 9-31 (Nordzeile)

Neckarstraße 6 und 7-17 (Ostzeile)

Kalterer Straße 9

Die Gesamtanlage umschließt im Wesentlichen die bebauten Parzellen beidseitig der Lorscher Straße von Nr. 9 bzw. 6 bis zur parallel der Bahnlinie verlaufenden Kalterer Straße. Einbezogen sind dabei auch die an die Lorscher Straße grenzenden Häuser der Neckarstraße sowie die Häuser Neckarstraße 13 bis 17. Entlang der Lorscher Straße besteht die durch das modernisierte Gasthaus und durch wenige modernisierte Wohnhäuser leicht gestörte Bebauung aus ein- bis zweigeschossigen Landhäusern, die - wohl ab Mitte der neunziger Jahre des 19. Jhs. errichtet - noch deutlich dem Historismus verpflichtet sind. Den Auftakt bildet ein traufständiger Putzbau mit auffallendem, zweigeschossigen Fachwerkvorbau (Nr. 9), der zwerchhausartig in das Satteldach einbindet. Der Krüppelwalmgiebel des offenen Vorbaus zeigt dekorativen Fachwerkschmuck. Die folgenden Häuser sind teilweise Winkelbauten mit Krüppelwalmgiebeln, Vorbauten, schmuckvollen Balkonen und Zwerchhäusern, wie sie für die Jahrhundertwende noch typisch sind. Beispielhaft ist hier das Nr. 19, das von dem ehemaligen Stadtbaumeister Jakob Maier entworfen wurde. Eine Besonderheit unter den kleinstädtisch-biederen Wohnbauten bildet das ehemalige Landhaus des Schriftstellers Wilhelm Holzamer (Nr. 21), das - 1899 von Georg Metzendorf entworfen - zwar entfernt an die traditionelle Bauweise erinnert, jedoch durch sein sachlicheres, ästhetisch wohlproportioniertes Erscheinungsbild besticht. Auch hier spielt das Fachwerk eine wichtige Rolle, das nun jedoch das Kniestockgeschoss mit einem geometrischen Liniennetz überzieht. Das vom Jugendstil beeinflusste Haus mit dem umgebenden Garten steht an der Ecke zur Neckarstraße und leitet über zu drei typischen Heppenheimer Wohnhäusern (Neckarstr. 13-17), wie sie vor allem in den zwanziger Jahren gebaut wurden: zweigeschossige Würfelbauten mit Walm- oder Pyramidendächern, entweder als Putzbauten oder als unverputzte Gelbsandsteinbauten ausgeführt. Drei ebenfalls interessante Wohnhäuser in weitgehend einheitlicher Gestaltung - zweiachsig mit hohen Satteldächern - setzen die Reihe jenseits der Neckarstraße fort (Lorscher Str. 27-31). Den Abschluss bildet hier der kubische Bau des ehemaligen "Landgrafen von Hessen", Friedrich-Ebert-Str. 40. Auf der Südseite der Lorscher Straße sticht zwischen stark modernisierten Wohnhäusern das Haus Lorscher Straße 8 hervor, 1898 ebenfalls von J. Maier gebaut, mit zweiachsigem Risalit und Krüppelwalmdach. Hier ist zur Straße auch die alte Vorgarteneinfriedung mit Eisenzaun erhalten. Der Kreuzungsbereich Lorscher Straße/Neckarstraße ist außer vom Holzamer-Haus mit seiner Gartenanlage von bescheidenen Wohnhäusern der Jahrhundertwende umstellt, am Haus Nr. 23 schöner, schmiedeeiserner Balkon. Auf der Südseite setzt sich die Reihe der Wohnhäuser fort, darunter die beiden als Einzeldenkmäler bewerteten, von Heinrich Metzendorf entworfenen Häuser Nr. 14 und Kalterer Straße 9, wahrscheinlich der früheste Bau des Ensembles, dessen Entstehung v.a. durch die Nähe des südlich gelegenen Bahnhofs bedingt ist. Im Bereich des letztgenannten Wohnhauses erfährt die Gesamtanlage eine Beeinträchtigung durch einen Parkplatz an Stelle eines bis vor kurzem hier befindlichen Baustoffbetriebs.

Die Bebauung entlang der Lorscher Straße, die erst in unserem Jahrhundert Ausfallstraße nach Westen wurde, ist beispielhaft für eine kleinstädtisch-bürgerliche Vorstadtsiedlung der Jahrhundertwende, für Heppenheim stellt sie ein Ensemble von stadtbaugeschichtlicher Bedeutung dar.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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