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Bergstraße, Landkreis
Heppenheim
  • Am Steinkopf 35
  • Im Steinkopf
  • Auf der Krück
Weinbergs- und Aussichtspavillon
Flur: 7
Flurstück: 135/2, 136, 137, 138, 139/1, 139/2, 139/3, 140, 141, 142, 143, 144/1, 54/1, 90, 91

Bedeutende Weinbergslage Heppenheims, durchzogen vom Schneckenpfädchen und von teilweise sehr alten Stützmauern. Markant das weithin sichtbare Weinbergshäuschen "Philippinenruhe". Errichtet um 1840 von dem angesehenen Wirt des Traditionsgasthauses "Halber Mond", der es zu Ehren seiner zweiten Ehefrau Philippine, geb. Kissel gebaut haben soll. Das klassizistische Gebäude ist vollständig in gelbem Sandstein errichtet und zeigt zur Rheinebene nach Westen zwei hohe, heute vermauerte Rundbogenöffnungen. Eine weiterer Rundbogen auf der Südseite rahmt den Eingang. Ein flaches Schiefer-Walmdach schließt das Gebäude ab, nach Norden, unterhalb eines in Höhe der Kämpfer umlaufenden Gesimses, befindet sich noch eine querovale Lichtöffnung. Das auch baukünstlerisch ansprechend gestaltete Häuschen ist als Zeugnis der bedeutenden Bergsträßer Weinbaukultur von besonderer Bedeutung.

Oberhalb, auf der Höhe des Steinkopfs, am Ende des Schneckenpfädchens, befindet sich das jüngere "Steinkopfhäuschen", ein massiv errichteter öffentlicher Weinbergs- bzw. Aussichtspavillon. Quadratischer Grundriss, eingeschossig über egalisierendem Sockelgeschoss, geknicktes Pyramidendach mit Knauf. Der Eingang ins Untergeschoss mit glattem Sandsteingewände, hier das Baudatum 1906. Westlich Treppenanlage zur Aussichtsloggia. In reizvoller Lage bietet der historische Pavillon Ausblick in die Rheinebene und ins Hambacher Tal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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