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Hofreite in eigentümlicher Lage mit dem Wohnhaus parallel zur Straße und der Scheune parallel dahinter. Das Dach zum Nachbarn einseitig abgewalmt. Zur Hofeinfahrt hin Giebel mit Übersetzung, zur Straße repräsentatives Obergeschoß um 1730 mit rhombenförmigen Brüstungsfüllungen unter den Fenstern. Als Unikum aus der regional üblichen Bauweise herausfallend.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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