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Grenzstein, der die Landesgrenze zwischen Hessen-Darmstadt und Hessen- Kassel markiert. Sandstein mit Rundbogenabschluss, eine Seite mit der Eingravierung H.D 1754 (für Herzogtum Darmstadt), die andere Seite H.C 1754 (für Herzogtum Cassel). Die etwas unleserliche Angabe N - 430 gibt wohl die laufende Nummer des Steines an.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |