Gesamtanlage
Gesamtanlage
Gesamtanlage
Bernhardser Straße 40, Scheune, Zustand September 2020 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Bernhardser Straße 40 aufwärts, Zustand September 2020 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Bernhardser Straße 42 abwärts, Zustand September 2020 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
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Fulda, Stadt und Landkreis
Fulda
Bernhards
  • Gesamtanlage
Alter Ortskern

Im heutigen nordöstlichen Teil von Bernhards, im Gabelungsbereich Bernhardser Straße/Alemannenstraße gelegene Gruppe von Hofanlagen, die wohl den alten Kern von Bernhards bildet. Die zweigeschossigen, in Fachwerk über Sandsteinsockeln ausgeführten Gebäude folgen traufständig dem Verlauf der beiden Straßen, die teilweise verbretterte Scheune des Hofes Bernhardser Straße 40 liegt als augenfälliger Blickpunkt an der Straßengabel. Der Kernbereich der Gesamtanlage wird von dem als Einzeldenkmal gewerteten Dreiseithof Nr. 42 gebildet sowie von einem quergelagerten, als Stall- und Lagerhaus umgenutzten Einhaus mit einer charakteristischen Fachwerkkonstruktion im Obergeschoß. Im Zentrum dieser Bautengruppe steht eine alte Linde. Auf der anderen Straßenseite befindet sich eine Scheune, vermutlich aus dem frühen 20. Jh. Nach Norden runden zwei kleinere Hofanlagen (das Wohnhaus Bernhardser Straße 44 datiert von 1829) sowie ein Gartengelände den alten Ortskern ab.

Die umschriebene Gesamtanlage zeichnet sich wegen der einheitlichen Bauweise durch ein besonders homogenes Erscheinungsbild aus. Sie vermittelt noch einen recht guten Eindruck von einer ursprünglichen Rhöner Bauernsiedlung aus der Zeit um 1800, wobei das hier wie ein Markenzeichen verwendete Fischgrätmuster der Fachwerkkonstruktion typisch für die Landschaft nördlich von Fulda ist.

Die Gesamtanlage ist von besonderer orts- und siedlungsgeschichtlicher Relevanz.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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