Stadtstr. 13
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Fulda, Stadt und Landkreis
Burghaun
  • Stadtstraße 13
Fachwerkhaus
Flur: 13
Flurstück: 50/1

Das laut Türsturzinschrift von 1678 stammende giebelständige zweistöckige Fachwerkhaus beschließt als Nachbar des Hauses Stadtstr. 8 die historische Fachwerkzeile auf dieser Seite. Es zeigt oberhalb des Erdgeschosses ein symmetrisch angelegtes Fachwerkgefüge mit ausgesprochen reichem Zierwerk an Ständern, Streben und Gebälk. Die kräftigen Mannfiguren an Bund- und Eckständern haben weit ausgreifende geneigte Fußstreben. Einzigartig ist die über die ganze Giebelwand verlaufende friesartige Reihung von Vertikal- bzw. Schräg - Riffelungen auf allen Ständern und Streben unterhalb des Brustriegels, den zudem ein Rundstabprofil verziert. Die konsolartige Wirkung dieses Motivs suggeriert ein Vorstehen des oberen Geschossbereichs, bei dem an den Hauskanten entsprechend die Eckständer mit Tauband und Voluten geschmückt sind. Innerhalb des Obergeschosses entsteht so eine Art zusätzlicher Gebälkzone, die die Staffelung der Fassade optisch verstärkt. Im Dachgiebel finden sich unterhalb der profilierten Kehlbalkenzone langgestreckte Voluten auf den seitlichen Stuhlbalken, eine ausgesprochen ungewöhnliche Platzierung. Im Bereich der Fußstreben sitzen in der Giebelmitte drei aneinander gereihte Fächerrosetten, ein in der Region äußerst seltenes Auftreten einer Zierform aus dem niedersächsischen Fachwerkbau. Niedersächsischen Einfluss verrät auch das seitliche Tennentor im Erdgeschoss. Der Eingangsvorbau und auch die daneben liegende Wandseite mit aufgemaltem Fachwerk sind in Massivbauweise errichtet und ein Ergebnis späterer Veränderungen. In straßenräumlich exponierter Lage stellt dieses markante Beispiel eines Tennenhauses eines der schmuckvollsten Fachwerkbauten des Kreisgebietes dar.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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