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Fulda, Stadt und Landkreis
Burghaun
Rothenkirchen
  • Brunnenstraße 26
  • Brunnenstraße 28
Fachwerk - Doppelhaus
Flur: 11
Flurstück: 62/1

Leicht von der Straße zurück versetztes traufenständiges Fachwerk - Doppelhaus. Das auf einem hohen, teilunterkellerten Quadersockel errichtete Gebäude trägt ein Satteldach mit unterschiedlicher Firsthöhe. Das Fachwerk mit deutlichem Überstand zeigt ein schlichtes konstruktives Gefüge mit geschosshohen, teilweise geneigten Streben und eine einfache Verriegelung. Die ausgeprägte Gebälkzone weist Schwellbalken mit Zahnschnitt, Füllhölzer mit Taustrickornamenten und auskragende Balkenköpfe auf. Fachwerksetzung und -schmuck deuten auf eine Entstehung des Gebäudes in der Zeit um 1700. Bei der lange leerstehenden rechten Haushälfte Nr. 26 hat sich wesentlich mehr alte Bausubstanz erhalten, als bei der zwischenzeitlich erneuerten und umgebauten linken Haushälfte. Bei Nr. 26 finden sich im Obergeschoss kräftigere Fachwerkhölzer sowie eine Fußstrebe, die unterhalb des Brustriegels von der Schwelle zum Eckständer verläuft; der Eckständer ist mit taustabähnlichen Schnitzereien und Voluten geschmückt. Die Gebälkzone ist stärker profiliert und überstehend. Zudem trägt diese Haushälfte noch eine ältere Dachdeckung mit S - Pfannen. Beide Hausteile waren ehemals Wohnwirtschaftshäuser mit integriertem, separat von außen zugänglichem Stall. Die Betriebsgebäude, die in bedeutenderem Maße nur bei Nr. 28 anzutreffen sind, wurden später errichtet. Das Doppelhaus Brunnenstr. 26 und 28 ist ein illustratives Beispiel eines ursprünglichen Tagelöhneranwesens, wobei Nr. 28 später wohl zu einem Kleinbauernbetrieb erweitert wurde. Bemerkenswert ist der für die geringe Größe und soziale Bedeutung des Gebäudes vergleichsweise aufwendige Fachwerkschmuck.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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