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Fulda, Stadt und Landkreis
Burghaun
Schlotzau
  • Fuldaer Straße 15
Hofreite
Flur: 3
Flurstück: 88/3, 89/3

Nicht direkt von der Fuldaer Straße, sondern über einen Stichgang erschlossene winkelförmige Hofreite aus verschiedenen Bauphasen. Das alte Wohnhaus in Fachwerk aus der Zeit um 1800 ist zweistöckig mit Geschossüberstand und zeigt ein konstruktives Gefüge aus z. T. kräftigen Mannfiguren an Bund- und Eckständern; die Gebälkzone ist profiliert. Durch eine Brandmauer getrennt, aber streckhofartig unter demselben Dach, wurde eine Stallscheune an die rechte Giebelseite angefügt. Über dem in Backstein erbauten Erdgeschoss zeigt das Fachwerk - Obergeschoss eine klare Figuration aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im Gefüge an das Wohnhaus angepasst, steifen schlanke Mannfiguren an den Eckständern die Konstruktion aus. Dieser angebaute Trakt wurde später zur hinteren Längsseite noch einmal erweitert. Rechtwinklig zum alten Wohnhaus steht ein zweistöckiges Wohnwirtschaftsgebäude, das laut Inschriftstein über dem rechten Tor im Jahre 1922 errichtet wurde. Das Erdgeschoss besteht wiederum aus Backstein, das Obergeschoss aus Fachwerk mit schlanken Mannfiguren an den Eckständern, doppelter Verriegelung sowie Andreaskreuzen als Zierformen in den Gefachen unterhalb der Fenster. Der Wirtschaftsbereich des vermutlich als Auszugshaus erstellten Gebäudes zeigt im Erdgeschoss links ein großes zweiflügeliges Tor, rechts ein kleineres zweiflügeliges Tor und in der Mitte die Haustür zum obenliegenden Wohnbereich. Die Hofreite stellt sich als historisch gewachsene, weitgehend intakt erhaltene Anlage dar, an der die Entwicklung des bäuerlichen Wohnens im Ort gut ablesbar ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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