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Fulda, Stadt und Landkreis
Nüsttal
Haselstein
  • Kreuzbergstraße 19
Fachwerkhaus
Flur: 9
Flurstück: 35/2

Giebelständiges zweistöckiges Fachwerkhaus auf mittelhohem teilunterkellertem Bruchsteinsockel. Reiches Fachwerkgefüge aus der Zeit um 1800 mit Mannfiguren an Bund- und Eckständern, zweifacher Verriegelung, umlaufendem Geschossüberstand und profilierter Gebälkzone. Die repräsentative Giebelseite sowie die Hofseite weisen eine dichte, nicht nur konstruktiv bedingte Anordnung von Wandständern auf. Zwischen einigen verdoppelten Vertikalstreben sind paarweise gesetzte Schrägriegel eingefügt. Diese als Zierform verwendete Anordnung variiert mit auf- oder abwärts verlaufenden Streben als "halber Baum" bzw. halbes Fischgrät - Ornament ein im Kreisgebiet sonst eher in ganzer Form auftretendes Motiv. In der Giebelspitze finden sich oberhalb des Kehlbalkens die inzwischen geschlossenen Fluglöcher des ehemaligen Taubenschlags. Der Hauseingang und der Ern wurden später etwas angehoben, so dass die jetzigen Treppenstufen auf dem ursprünglich durchlaufenden Vorpflaster aufsitzen. Von der für die Mitte des 19. Jahrhunderts in einer Katasterkarte belegten Winkelhofanlage hat sich nur das später um eine Zone erweiterte Wohnhaus erhalten. Die alten Betriebsgebäude wurden durch eine große Stallscheune ersetzt. Trotz einiger späterer Veränderungen wie dem Einbau großflächiger Fenster oder dem Haustür - Vorbau zeigt das Wohnhaus ein qualitätvolles Fachwerk; es steht zudem in direkter Nachbarschaft zu den Häusern Kreuzbergstr. 21 und 23 und bildet mit ihnen als Ensemble den Beginn des alten Dorfkerns.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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