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Fulda, Stadt und Landkreis
Nüsttal
Mittelaschenbach
  • Bachstraße 7
Hofreite
Flur: 16
Flurstück: 17

In direkter Nachbarschaft zum Anwesen Bachstr. 5 liegende u - förmig angelegte Hofreite mit Altwohnhaus und parallel dazu errichtetem Auszugshaus. Die den Hof hinten quer abriegelnden Wirtschaftsgebäude sind jüngeren Datums. Das giebelständige zweistöckige Fachwerkwohnhaus ist ein ursprünglich fünfzoniges Gebäude mit integriertem Backsteinstall, dessen hintere Hälfte jedoch kürzlich massiv erneuert und für Wohnzwecke eingerichtet wurde. Der vordere Teil zeigt eine klar gefügte ausgewogene Figuration aus der Zeit um 1800. Die Aussteifung erfolgt durch Mannfiguren an den Bund- und Eckständern sowie ganzem Fischgrät - Fachwerk an der Giebelseite und halbem Fischgrät - Fachwerk an der Längsseite. Die zur Straße weisende Giebelseite mit weitgehend symmetrischem Aufbau zeigt ähnlich wie beim benachbarten Wohnhaus Bachstr. 5 eine Betonung der Mittelachse durch ein über die Stockwerke bis unter den Kehlbalken laufendes Fischgrät - Fachwerk. Oberhalb des Kehlbalkens sitzt der durch je ein Rautengefach flankierte Taubenschlag. Die Eckständer des Hauses werden durch Rundstabschnitzereien geschmückt, die in Voluten münden.

Das Auszugshaus ist ein zweistöckiger Fachwerkbau ohne Geschossüberstand, der auf einem niedrigen Quadersockel sitzt. Die vordere Giebelseite sowie die Hofseite sind mit Wettbrettern verschalt, die im Bereich der Eckständer und der Gebälkzone mit Bändern aus Holzschindeln gerahmt werden. Die rückwärtige Längsseite zeigt ein einfach konstruiertes Gefüge aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, dass durch stockwerkshohe konvergierende Streben charakterisiert wird.

Der Erhalt der Hofanlage mit Wohn- und Auszugshaus ist für den Zusammenhalt und die räumliche Abfolge des Gesamtensembles Bachstraße unerlässlich.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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