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Fulda, Stadt und Landkreis
Nüsttal
Morles
  • Rimmelser Straße 10
Hofreite
Flur: 13
Flurstück: 17/1

Am westlichen Ortsrand stehende Hofreite, die im Kern vermutlich um 1800 errichtet wurde. Das hinten den Hof abschließende zweistöckige Wohnhaus ist ein über einem L - förmigen Grundriss erstelltes Fachwerkgebäude. Der quer erschlossene Haupttrakt zeigt eine klare konstruktive Figuration aus der Zeit um 1800 mit Mannfiguren an Bund- und Eckständern, zweifacher Verriegelung und profilierten Gebälkzonen. Als zusätzlicher Schmuck weist die linke Giebelseite noch zwei Fachwerkrauten über der Dachbalkenlage auf. Der an die hintere Längsseite anschließende Erweiterungsbau mit lediglich stockwerkshohen, leicht gebogenen Streben ist vermutlich etwas jüngeren Datums.

Gegenüber dem Wohnhaus und traufenständig zur Rimmelser Straße steht ein langgestrecktes Stallscheunengebäude mit Auszugsteil, das laut Inschrift über der Eingangstür im Jahre 1812 errichtet wurde. Die Konstruktion ist etwas unregelmäßig ausgebildet und zeigt Mannfiguren, halbes und ganzes Fischgrät - Fachwerk sowie 3/4 hohe Streben. Die zum Hof weisende Gebälkzone ist profiliert, zur Straße hin ist sie ungestaltet; das Erdgeschoss dieser Seite ist zudem mit Backstein ausgefacht.

Die möglicherweise zeitgleich, zumindest aber in kurzem Abstand nacheinander errichteten Teile des Hofes Rimmelser Str. 10 ergeben trotz der untergeordneten Rolle der weiteren Wirtschaftsbauten und des Verlustes einiger, die ursprüngliche Anlage komplettierender Bauteile (z. B. das die Hofeinfahrt flankierende Backhaus) eine eindrucksvolle historische Hofreite, wie sie in dieser Form im Ort sonst nicht mehr anzutreffen ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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