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Fulda, Stadt und Landkreis
Rasdorf
  • Geisaer Tor
Friedhofskreuz
Flur: 16
Flurstück: 18/4

Das etwas außerhalb der Mitte des Friedhofs aufgestellte Steinkruzifix erhebt sich über einem gedrungenen Postament, das auf seiner Vorderseite in einem schlichten Zierrahmen die Inschrift "Es ist vollbracht. Vater in deine Hände emphehl ich meinen Geist" enthält. Das Kreuz selbst steht auf einem kleinen Sockel mit profilierter Basis, auf dem vorne die lateinische Inschrift "C La Mabat DI Cens consummatum est Jo. 10. V. 30 Christo confixus sum cruci gal 2 V 19" zu lesen ist. Das Chronogramm ergibt die Jahreszahl 1751, die sich zusätzlich auf der Rückseite als Inschrift ("1751") findet. Der Kreuzstamm ist kräftig ausgebildet und hat nur einen geringen Überstand oberhalb des Querarms. Die Figur Christi ist sorgfältig gearbeitet, wirkt in ihren Proportionen aber etwas gedrungen. Dies dürfte auf den bemerkenswerten und äußerst seltenen Umstand zurück zu führen sein, dass Figur und Kreuz aus einem Steinblock gefertigt wurden. Ikonographisch zeigt sich zudem das rare Motiv der Kreuzigung mit vier Nägeln. Aufgrund des verwendeten Steinmaterials und der divergenten Erscheinung in Stil und Bearbeitung liegt es nahe, dass das Friedhofskreuz aus zeitlich unterschiedlichen Teilen zusammen gesetzt wurde. Die Abschlussplatte des Postaments sowie die Basis des Kreuzes wurden in rotem Sandstein gefertigt und dürften die ältesten Bestandteile (datiert 1751) sein. Der Postamentskubus sowie das Kreuz mit Korpus bestehen aus hellem Sandstein und sind vermutlich etwas jünger. Die Inschrift auf dem Postament zumindest weist in das 19. Jahrhundert. Das Rasdorfer Friedhofskreuz mit seiner ablesbaren Geschichte ist ein interessantes Zeugnis lokaler Volksfrömmigkeit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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