Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Dreiseitig umbaute u - förmige Hofreite aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Anlage wird dominiert durch die parallel zueinander angeordneten giebelständigen Gebäude von Wohn- und Auszugshaus, die im Hof hinten durch einen zweiteiligen Stallscheunenkomplex verbunden werden. Das Haupthaus ist ein zweistöckiger Fachwerkbau mit einseitigem Krüppelwalmdach zur Straße hin. Das Gefüge ist als regelmäßige Konstruktion mit stockwerkshohen, nach innen geneigten Streben ausgebildet. Auf der Giebelseite werden die zwei Längsunterzüge durch gedoppelte Wandständer charakterisiert. Das etwas kleinere Auszugshaus ist in ein einstöckiges Fachwerkgebäude mit Kniestock, dessen zum Hof liegende Längsseite mit Wettbrettern verschalt ist. Konstruktiv besteht das Fachwerk aus stockwerkshohen konvergierenden Streben und einer einfachen Verriegelung. Der Haupteingang des Hauses liegt heute nicht zum gemeinsamen Hof hin, sondern auf der rückwärtigen Längsseite. Der Grund für die jetzige Konstellation wird in dem neuen Nutzungsverhältnis zu suchen sein, da beide Wohnteile der ursprünglich zusammen gehörigen Hofreite von verschiedenen Parteien bewohnt werden. Die gut erhaltene Hofanlage ist ein illustratives Besipiel für die dörfliche Erweiterung Rasdorfs im 19. Jahrhundert (Flurname "Vor dem Anger"), die auch durch die benachbarten Anwesen Eichsfeld 1, 2 und 4 belegt ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |