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Fulda, Stadt und Landkreis
Eiterfeld
Buchenau
  • Hermann-Lietz-Straße 7
Fachwerk - Doppelhaus
Flur: 2
Flurstück: 8/1

An der Ecke Hermann - Lietz - Straße und Kirchweg stehendes Fachwerk - Doppelhaus. Das zweistöckige giebelständige Gebäude ist weitgehend verputzt, ließ aber im Zuge einer Instandsetzungsmaßnahme seine Konstruktion erkennen. Die rechte Haushälfte weist im Obergeschoss stockwerkshohe geneigte Streben auf, die einen benachbarten Wandständer kreuzen, eine Figuration, wie sie in ähnlicher Form auch beim gegenüber liegenden Fachwerkhaus Hermann - Lietz - Str. 8 zu sehen ist und die auf eine Entstehung des Baus in die Zeit um 1700 deutet. Die Gebälkzone wird von einem durchlaufenden abgerundeten und profilierten Holzgesims verkleidet. Der Umstand, dass die rechte Haushälfte ursprünglich allein stand und somit älter ist als die linke, wird u. a. durch das an der Nahtstelle der Gebäude um die Ecke geführte Geschossgesims belegt. Das in das Dach eingefügte Zwerchhaus wurde später hinzu gefügt.

Die linke Gebäudehälfte zeigt im Obergeschoss eine Konstruktion aus 3/4 hohen Streben und eine Gestaltung der Gebälkzone, die eine Datierung nicht vor dem Ende des 18. Jahrhunderts vermuten lassen. Beide Haushälften waren Wohnhäuser mit Laden und Werkstatt, aber ohne landwirtschaftliche Gebäude. Möglicherweise befanden sie sich wie die Häuser Hermann - Lietz - Str. 3 und 5 ursprünglich ebenfalls in jüdischem Besitz. Das in einem markanten straßenräumlichen Zusammenhang mit den Gebäuden Hermann - Lietz - Str. 8 und 9 stehende Doppelhaus ist aus ortshistorischen und städtebaulichen Gründen schützenswert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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