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Fulda, Stadt und Landkreis
Eiterfeld
  • Bahnhofstraße 18
Bildstock
Flur: 12
Flurstück: 79/7

An der Einmündung der Straße Zum Melm in die Bahnhofsstraße aufgestellter Bildstock, bezeichnet 1723. Das schlanke Postament trägt auf der Vorderseite ein Blumenornament in Flachrelief und auf der Rückseite die Jahreszahl der Entstehung, darunter die Angabe "Erneuert 1990". Über dem Postament erhebt sich eine Säule mit einem Kapitell, das mit Blumen, Girlanden und Engelsköpfen verziert ist. Der geschweifte Aufsatz mit Segmentbogenabschluss zeigt auf der Vorderseite einen Engel, der das Corporale ausbreitet. Darauf ist Christus mit 11 weiteren Christusköpfen zu sehen - das Walldürner Blutwunder. Bogen und Rahmung sind mit Inschriften versehen. Auf der Rückseite ist der hl. Christophorus als Christusträger dargestellt. An der linken Schmalseite des Aufsatzes ist eine Frauenfigur zu sehen, die durch die Inschrift S.MARGRET bezeichnet wird. Die rechte Schmalseite ziert eine Gottesmutter mit der Inschrift S. MARIA ORA PRO (darunter der Zusatz "Kopie 1990"). Bekrönt wird der Bildstock durch ein Eisenkreuz.

Aus dem Jahre 1990 stammen das Postament und der Aufsatz des Bildstocks, die als Kopien der Originale vom Bildhauer Reiner Landgraf gefertigt wurden. Bei der letzten Aufstellung, die eine Rundumsicht des Bildstocks leider fast unmöglich macht, wurde die ursprüngliche Vorderseite mit der Darstellung des hl. Christophorus an die Wand des nahen modernen Ladengeschäftes gerückt. Trotz dieser Einschränkungen ist der Bildstock ein interessantes Beispiel barocker Volksfrömmigkeit im Ort.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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