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Fulda, Stadt und Landkreis
Eiterfeld
Treischfeld
  • Soisdorfer Straße 8
Hofreite
Flur: 1
Flurstück: 69/3

Im südlichen Teil des Ortskerns nahe der Einmündung der Grüsselbacher Straße stehende dreiseitig umbaute Hofreite. Das traufenständige hofseitig erschlossene Wohnhaus zeigt ein regelmäßig ausgeprägtes Fachwerkgefüge aus der Zeit um 1800 mit Mannfiguren zur Aussteifung der Eck- und Bundständer. An der rechten Giebelseite sowie der Hofseite findet sich zudem halbes bzw. ganzes Fischgrät - Fachwerk. Die Giebelseite weist die eigentümliche Figuration des halben Fischgrät - Fachwerks auf, das in waagerechte Riegel mündet und beidseitig die ehemals in der Mittelachse sitzenden Fenster flankierte (im Giebel noch zu sehen), eine Gestaltungsform, die sehr ähnlich bei dem auf das Jahr 1812 datierten Fachwerkhaus Lindenstr. 14 in Nüsttal - Haselstein auftritt. Die Gebälkzone ist mit zeittypischen Merkmalen gestaltet, an den Eckpfosten finden sich leichte Rundstabschnitzereien mit begleitenden Voluten und begrenzenden Zierfeldern an den Enden. Zur Straße wurde später eine Wohnraumerweiterung in angepasstem Fachwerk schleppdachartig eingebunden.

Quer zum Wohnhaus steht die mächtige Fachwerkscheune mit hoher k - förmiger Verstrebung und zwei großen Toren.

Parallel zum Wohnhaus befindet sich das langgestreckte Auszugshaus mit Backsteinstallteil im Erdgeschoss. Das Fachwerk des OG zeigt ein Gefüge und die Zierformen wie beim Wohnhaus. Obwohl das Erscheinungsbild gerade des Wohnhauses durch den Einbau unmaßstäblicher Großflächenfenster teilweise gestört ist, zeigt die ganze Anlage doch eine weitgehend intakt erhaltene einheitliche Hofreite von ortshistorischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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