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Fulda, Stadt und Landkreis
Eiterfeld
Treischfeld
  • Taftstraße 10
Hofreite
Flur: 1
Flurstück: 9/1

Am nordöstlichen Ortsrand an einer Biegung des Flüsschens Taft gelegene mehrseitig umbaute Hofanlage mit Gebäuden unterschiedlichen Alters. Das zweistöckige, laut Sockelinschrift von "HEINRIG ABELL 1766" errichtete Wohnhaus zeigt eine klar gefügte regelmäßige Konstruktion mit kräftigen Mannfiguren zur Verstrebung der Bund- und Eckständer sowie Leitermotiv unterhalb des Brustriegels. Neben der in zeittypischer Manier gestalteten Gebälkzone sind die Eckpfosten mit Rundstabschnitzereien, Voluten und Zierfeldern ornamentiert. Um die Wende zum 20. Jahrhundert wurde dem Wohnhaus in Verlängerung der rechten Giebelseite nach einer Brandmauer ein Stall- und Scheunentrakt in Backstein und Fachwerk angefügt. Dieser Anbau stellt die Verbindung zur ursprünglich frei stehenden Altscheune her.

Diese Scheune ist noch älter als das Wohnhaus. Sie wurde laut Inschrift im Jahre 1726 mit kräftig gebogenen Streben und einem Kopfstrebenfries in der Mitte unterhalb der Traufe erstellt. Rechts und links dieses Bereichs sitzen zwei große, zwischenzeitlich erneuerte Tore. In der Wandmitte befindet sich ein Personeneingang. Da es, wie am noch vorhandenen Rahmenholz erkennbar, früher deren zwei waren, besaß die Scheune ursprünglich eine symmetrisch gestaltete Fassade.

In rechtem Winkel an die alte Scheune schließt ein moderner Stall in Massivbauweise an.

In der Nähe der linken Gebäudeecke des Wohnhauses wurde um die Wende zum 20. Jahrhundert ein Auszugshaus errichtet. Der eingeschossige Fachwerkbau mit stockwerkshohen konvergierenden Streben und Andreaskreuzen an den Ecken weist einen Drempel auf. Unter den Fenstern finden sich konvergierende Fußstreben. Die Hofreite ist ein gutes Beispiel eines über mehrere Jahrhunderte gewachsenen bäuerlichen Anwesens.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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