Kappmühlenweg 5
Kappmühlenweg 5
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Fulda, Stadt und Landkreis
Hünfeld
Mackenzell
  • Kappmühlenweg 5
  • Wasserkuppenstraße
  • Nüst
  • Mühlrasen
  • Im Unsben
  • An der blinden Gasse
Kappmühle mit Mühlgraben und Wehr
Flur: 14, 15
Flurstück: 100/34, 78/4, 92, 180/35, 34, 35/1

Am westlichen Ortsrand gelegenes Mühlen- und Wohngebäude, das unmittelbar nach einem Brand im Jahre 1945 auf den alten Fundamenten wiedererrichtet wurde. Die zur Straße gerichtete Giebelseite, vor der sich das Mühlrad befindet, ist mit zierlichen Schindeln verkleidet, die übrigen Seiten zeigen eine regelmäßige historisierende Fachwerkkonstruktion mit gleichsam stilisierten Mann-Figuren an den Ecken, doppelten Verriegelungen und einer leichten Betonung des Quergebälks durch gerundete Balkenköpfe. An den Bundständern sind die Riegel nach regionalen Vorbildern fischgrät-artig eingesetzt. Die östliche Traufseite ist durch einen Eingangsrisalit mit Zwerchgiebel erweitert. An der westlichen Traufseite wurde an den Quergiebel des Mühltrakts in jüngerer Zeit eine massive Wohnhauserweiterung angefügt. Mit dem Mühlengebäude ist die Einrichtung erhalten und der Mühlenbetrieb mittels des unterschlächtigen Mühlrads, das sich wirkungsvoll an der Landesstraße dreht, weiterhin funktionsfähig. So stellt die Anlage eines der seltenen Beispiele ihrer Art im Kreisgebiet dar und ist entsprechend aus wirtschafts- und kulturgeschichtlichen Gründen zu schützen.

Ein Wehr in der Nüst, etwa 200 m oberhalb der Mühle, zweigt den Mühlgraben ab, der weitere 200 m unterhalb der Mühle wieder in die Nüst mündet. Er ist schon in der Karte des Kurfürstentums Hessen von 1858 auszumachen. Wehr und Graben bilden die Grundlage für den Betrieb der Wasserkraftanlage, die es zu schützen gilt, und sie sind von daher in den Schutz einzubeziehen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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