Dammersbacher Straße 4
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Fulda, Stadt und Landkreis
Hünfeld
Nüst
  • Dammersbacher Straße 4
Kath. Kirche St. Vitus
Flur: 3
Flurstück: 16/9

Die katholische Kirche St. Vitus ist ein schlichter Rechteckbau mit Satteldach, der im Jahre 1956 nach Plänen des Architekten Ludwig Ehrlich, Hünfeld, errichtet wurde. An der Südostecke springt ein gedrungener Glockenturm auf quadratischem Grundriss ein, der ein flaches Pyramidendach trägt. Im Nordwesten ist dem Schiff ein niedriger Sakristeianbau angegliedert. Die Fassaden von Schiff und Turm sind verputzt und werden durch rustizierte Eckquaderung gefasst. Die Fenster und Schallöffnungen bestehen aus schlanken hochrechteckigen Bahnen ohne Rahmung, die in der Regel zu zweit oder dritt gruppiert sind. Ein fast über die ganze Wandhöhe reichendes dreiteiliges Fenster dieser Art befindet sich in der Südwestecke, um dem Altarbereich eine entsprechend große Lichtfülle zukommen zu lassen. Neben dem mittig durch Rechteckportal, Dreibahnfenster und Okulus betonten Eingangsbereich ist ein Putzfresko des Patronatsheiligen angebracht. Der schlichte Innenraum hat eine flache Holzdecke sowie einen flachen Chorbogen. Als Ausstattungstücke dienen, neben dem Kruzifix mit Maria und Johannes über dem Altar, eine ländliche Barockfigur des hl. Vitus, eine kleine Holzplastik der Madonna sowie kleine Vierzehn - Nothelfer - Figuren aus dem 18. Jahrhundert an den Chorbogenwänden. St. Vitus ist ein retrospektiv - zurückhaltender Kirchenbau, wie ihn die ländliche Sakralarchitektur des 20. Jahrhunderts öfter hervobrachte und als solcher aus architektur- und ortshistorischen Gründen interessant.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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