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Als abschließende Markierung des Straßenverlaufs erhält das traufständige Wohnhaus in zwei Geschossen innerhalb des Ortsbildes besondere Gewichtung. Das Fachwerkgefüge folgt den typisch konstruktiven Vorgaben aus der zweiten Hälfte des 19. Jhs. Hervorgehoben wird besonders die Versteifung der Eckständer mit 3/4-Streben und gegenläufigen Kopfbändern sowie der Brüstungsbereich, den ein durchlaufendes Leitermotiv umzieht. Als hervorgehobenes Schmuckmotiv hebt eine halbkreisförmige Hängeverstrebung den Giebel hervor.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |