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Unterhalb der Pfarrkirche gelegener, wohl um 1780 erbauter Streckhof. Dem zweigeschossigen kleinmaßstäblichen Wohnhaus ist ein schmales Fruchtlager sowie Stallungen angeschlossen. Die äußerst gut erhaltene Bausubstanz des Hofes im ursprünglichen Ortskern um die Kirche rechtfertigt die Einstufung als Kulturdenkmal aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |