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In das Jahr 1770 inschriftlich datiertes Wohnhaus mit repräsentativem, klar gegliedertem Fachwerkgefüge, bestehend aus Mannfiguren an den Eck- und Bundständern sowie konvergierenden Fußstreben an den giebelseitigen Zwischenständern. Links jüngerer Anbau aus dem Jahr 1913. Die seit dem Jahr 1818 in diesem Gebäude befindliche Apotheke ist aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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