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Die sog. Burgmühle, ein freistehender Wohn-Wirtschaftstrakt außerhalb des Ortes oberhalb des Gutes, erhebt sich in einer Ständer-Rähm-Mischbauweise. Die einfache Fachwerkkonstruktion rechtfertigt eine Datierung in die zweite Hälfte des 18. Jhs. Das Gebäude ist auf Grund der seltenen Bauweise aus architekturgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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