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Das traufständige Fachwerkwohnhaus aus der Mitte des 18. Jhs. zeigt ein lebhaftes Fachwerkgefüge und hervorgehobene Schmuckformen, Reste der alten Türfüllung sowie die ursprünglichen Türpfosten, verziert mit sechszackigen Sternen, sind erhalten. Als überkommene historische Bausubstanz des ehemaligen Ortskernes ist das Haus aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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