Gesamtanlage Grebendorf Sandstraße/Schloß
Gesamtanlage Grebendorf Kirchstraße /Kirche
Gesamtanlage Grebendorf Obere Sandstraße
Gesamtanlage Grebendorf Kirchstraße
Gesamtanlage Grebendorf Weidenrain
Gesamtanlage Grebendorf Weidenrain
Gesamtanlage Grebendorf Untere Sandstraße
Gesamtanlage Grebendorf Sandstraße/Schloß
Gesamtanlage Grebendorf Sandstraße 21 (Scheune)
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Werra-Meißner-Kreis
Meinhard
Grebendorf
  • Gesamtanlage
Gesamtanlage Grebendorf

Das städtebauliche Raster von Grebendorf wird von der Kirch- und Sandstraße erschlossen, deren nahezu parallel verlaufenden Trassen vor dem Anger im Zentrum des Ortes zusammentreffen. Im Verlauf dieser beiden Straßen reihen sich zahlreiche schützenswerte Hofanlagen aus dem späten 18. Jh. mit giebelständigen Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden aneinander, die den hinteren Hofbereich abschließen. Besonders erwähnenswert sind die stattlichen Höfe Kirchstraße 7, 15, 17 sowie Sandstraße 5/7 und 24. Charakteristisch für die Wohnhäuser der Hofanlagen sind die konvergierenden Fußstreben im Fachwerkgefüge des Brüstungsbereiches mit den eigentümlich ausgezogenen Nasen, die geschosshohen Stiele an den Giebelseiten sowie die in der Mittelachse der Traufseite eingefügten Zwerchhäuser.

Dem Anger gegenüber vermittelt die Bebauung des Weidenrains den Ein-

druck einer erhaltenen kleinmaßstäblichen Bebauung aus der zweiten Hälfte des 18. Jhs. Einen markanten Akzent setzt ebenfalls das stattliche Herrenhaus, das Bernhart von Keudell zu Beginn des 17. Jhs. in der Ortsmitte erbauen ließ. Mit dem in das Jahr 1593 datierten Gebäude Kirchstraße 2 findet sich in Grebendorf eines der ältesten erhaltenen Wohnhäuser im Werra-Meißner-Kreis.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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