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Hofanlage mit ortsbildprägendem Charakter im Zuge der Kirchstraße. Das aus dem Jahr 1822 datierte Wohnhaus ist mit geprägten Zinnblechplatten verkleidet, die um 1870 aufgelegt wurden. Am Giebel und Zwerchhaus verleiht barockisierender Zierrat wie Girlanden und Sonnenmotive dem Gebäude ein repräsentatives Äußeres. Daneben angelegter Kleingarten mit Ummauerung.
Gegenüber dem Wohnhaus Scheune mit abschließendem Mansarddach. Über dem Sockel in Backsteinmauerwerk erhebt sich ein konstruktives
Fachwerkgefüge mit gekrümmten 3/4-Streben an den Eckständern. Auf Grund der selten anzutreffenden Gestaltung des Wohnhauses und der erhaltenen Bausubstanz des beschriebenen Wirtschaftsgebäudes ist das Gehöft aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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