Georg-Antoni-Straße
Georg-Antoni-Straße
Georg-Antoni-Straße
Georg-Antoni-Straße
Georg-Antoni-Straße 8-10, Zustand April 2021 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Georg-Antoni-Straße 12-14, Zustand April 2021 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Georg-Antoni-Straße 5-7, Zustand April 2021 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Georg-Antoni-Straße 10, Zustand April 2021 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
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Fulda, Stadt und Landkreis
Fulda
  • Georg-Antoni-Straße 5
  • Georg-Antoni-Straße 8
  • Georg-Antoni-Straße 10
  • Georg-Antoni-Straße 12
  • Georg-Antoni-Straße 14
  • Georg-Antoni-Straße 7
Doppelwohnhäuser
Flur: 15
Flurstück: 39, 40, 41, 42, 51/2, 52

Sachgesamtheit von drei kleinen, zweigeschossigen Doppelhäusern, die in den Jahren zwischen 1901 und 1906 von dem 1899 gegründeten "Bauverein für den Kreis Fulda“ errichtet wurden. Es waren die ersten Bauten des Vereins, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, billige Wohnungen für Arbeiter und "niedere Bedienstete" zu schaffen. Entstanden sind wohlproportionierte Bauten aus rotem Backsteinmaterial, die eine ästhetisch befriedigende, ornamentale Fassadengestaltung durch hell abgesetzte Putzflächen aufweisen. Die äußeren Achsen der Doppelhäuser sind als spitzgiebelig endende Risalite ausgeführt. Die Dächer sind mit Schleppgaupen besetzt, die Erschließung der Häuser erfolgt durch seitliche Eingänge. Bei der Erstellung der Siedlung bauten wurde darauf geachtet, daß die Grundstücke groß genug waren, um vor und hinter den Häusern Gärten anlegen zu können; eine Hinterhofatmosphäre sollte vermieden werden. Die Straße wurde mit Bäumen bepflanzt.

Die drei Doppelhäuser am nördlichen Ende der Georg-Antoni-Straße sind als Gruppe eines der seltenen Beispiele intakter Siedlungsarchitektur aus dem Anfang des 20.Jhs. Neben ihrer allgemeinen baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Bedeutung sind sie wesentlich für die Geschichte des Fuldaer Siedlungsbaues, der eng mit dem Namen des Fuldaer Reichstagsabgeordneten Richard Müller verknüpft ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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