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Jenseits der Pfarrkirche von Vockerode erstreckt sich die dichte Bebauung entlang der Kirchstraße und der Fettgasse, die auf Grund der nahezu lückenlosen Aneinanderreihung giebelständiger Wohnhäuser dortiger Hofanlagen aus der Zeit um 1800 als kaum gestörte Gesamtanlage aus geschichtlichen Gründen einzuordnen ist.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |