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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage Altstadt
Die ehemalige Pfarrkirche St. Marien erwächst über dem höchsten Punkt der Stadt in einem imposanten Erscheinungsbild, das die drei Funktionsbereiche des Gebäudes veranschaulicht: Der markanteste Teil der Anlage ist der hohe, massive Westturm mit wehrhaftem Charakter aus dem Beginn des 17. Jhs., dessen wenig gegliederter Corpus von einer achtseitigen Haube geschlossen wird. Daran anschließend folgt das nach dem Brand von 1558 wiederhergestellte Langhaus mit dem südlichen Seitenschiff. Den östlichen Abschluss bildet der Langchor mit 5/8-Schluß. Durch die umlaufenden Strebepfeiler mit kräftigen, verkröpften Wasserschlägen werden der Chor und das Langhaus zusammengefasst und bilden somit ein optisches Gegengewicht zu dem massiven Turm.
Das Innere des Baues erhebt sich als ein längsrechteckiger Raum, dessen zweijochiger Chor und das dreijochige Langhaus von einem durchlaufenden Kreuzrippengewölbe zusammengefasst werden, so dass ein einheitlicher Raumeindruck entsteht. Die Joche des südlich angeschlossenen Seitenschiffes werden von hohen, spitzbogigen Arkaden geöffnet, deren Rundpfeilervegetabile Bemalung ziert.
Der Typus der Sontraer Stadtkirche lässt sich aus der Bettelordenarchitektur herleiten. Darauf verweist einerseits das angefügte Seitenschiff und der Langchor, andererseits sind die auf Konsolen aufsitzenden Gewölberippen typisch für diesen Sakralbautyp.
Besonders bemerkenswert sind die dreibahnigen Fenster des Chores mit spätgotischem Maßwerk. Die heute prägende Gestaltung geht auf die Instandsetzung 1934 zurück. Ausstattung: Orgel von A.Gundermann 1710/11, Kanzel 1608 Grabstein Philipp v. Diede, †1568, Peststein 1626. Taufständer 1934 mit Intarsien. Altarkreuz 1934.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |