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Das Dorf Lindenau wurde nahezu gänzlich als eine Gesamtanlage ausgewiesen, da sich die historische Ortsstruktur im Lauf der Zeit kaum verändert hat. Das Ortsbild prägen einige Höfe aus dem 18. bzw. 19. Jh. mit stattlichen Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden, die die bebauten Parzellen hakenförmig oder dreiseitig erschließen.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |