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Hofanlage mit traufständigem Wohnhaus aus dem Jahr 1845 mit besonders wichtiger städtebaulicher Bedeutung als dominante Bausubstanz der Straßenzeile, Wirtschaftsgebäude ebenfalls aus dem 19. Jh. Das zweigeschossige Wohnhaus wird durch die hervorgehobene Mittelachse geprägt, die durch den hochgelegten Eingang sowie das halbrund geschlossene Zwerchhaus besonders akzentuiert wird. Das Fachwerkgefüge folgt dem konstruktiven Raster der Erbauungszeit.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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