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Traufständiges Wohnhaus von ortsbildprägender Bedeutung über einer Ecksituation an vierachsiger Straßenkreuzung. An der Schwelle erhaltene Inschrift, die einen Hinweis auf die Bauzeit und die Funktion des Gebäudes gibt: ͈ANNO CHRISTI 1657 HAT DR WOHLGESTRENGE VESTE UND EHRENHAFTE JVNCKER DIDERICH VON BOTLAR DAS HOLTZ ZU DIESEM NEVEN SCHVLHAVSE GOTT ZU EHREN VND DER JVGEND ZVM BESTEN VEREHRET HLM".
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |