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Als abschlusssetzende Zäsur der historischen Bebauung des Straßenzuges besitzt das traufständige Wohnhaus ortsbildprägende Dominanz. Das bescheidene Fachwerkgefüge mit 3/4-Streben an Eck- und Bundständern lässt eine Datierung um 1700 zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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