Meißnerstraße 10 - Kirche Aufnahme von 1936
Meißnerstraße 10 - Kirche - Kirchentür -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Grabsteine im Chor -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Innenraum -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Innenraum -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Inschriftstein vom Vorgängerbau an der Kirche -
Meißnerstraße 10 - Kirche
Meißnerstraße 10 - Kirche - Grabsteine im Chor -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Innenraum -
Meißnerstraße 10 - Kirche - Grabstein/Taufstein im Chor -
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Werra-Meißner-Kreis
Waldkappel
Harmuthsachsen
  • Meißnerstraße 10
Ev. Kirche
Flur: 3
Flurstück: 53/1

Die nach den Plänen G. Ghezzys erbaute Pfarrkirche aus dem Jahr 1749 beherbergt einen spätgotischen Kern, von dessen Grundriss der polygonal geschlossene Chor Zeugnis ablegt. Der Baukörper wird im Westen von einem Fassadenturm akzentuiert, an welchen sich das lang gestreckte Schiff anfügt, dessen Wände von hochrechteckigen Fenstern durchbrochen worden.

Im Inneren herrscht der Eindruck eines lang gestreckten Kastenraumes vor, an dessen Nord- und Westseite eine Empore mit kassettierter Brüstung entlangläuft. Im Verlauf der Nordwand schließt sich der Empore ein Herrenstand an.

Im Chor befindet sich der Rest eines Dienstes, der das Auflager für die Gewölberippen des Vorgängerbaues bildete, sowie weitere bemerkenswerte Ausstattungsstücke: Die insgesamt sieben erhaltenen Grabsteine der Familie von Hundelshausen mit größtenteils ursprünglicher Bemalung stammen aus der ersten Hälfte des 17. Jhs., das Taufhecken wurde um 1600 fertig gestellt. Die um 1840 erbaute Orgel wurde 1952 an ihren jetzigen Platz auf der Empore versetzt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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