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Am südlichen Rand der historischen Ortsbebauung gelegenes Doppelwohnhaus. Der rechte Bereich verfügt über ein konstruktives Fachwerkraster aus der ersten Hälfte des 18. Jhs., die Mannfiguren des linken Gebäudeteils lassen auf eine Bauzeit in die zweite Hälfte des 18. Jhs. schließen.
Das Haus ist aus geschichtlichen Gründen schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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