Obermarkt 8
Obermarkt 8/10/12
Obermarkt 8 - Detail Eckständer -
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Altstadt
  • Obermarkt 8
Flur: 50
Flurstück: 137/1

Repräsentatives Eckgebäude am Obermarkt zur Engen Gasse (früher Sattler Gasse) mit Walmdach und symmetrischer Fenstergliederung aus der Mitte des 17. Jh. In viergeschossiger umlaufender Rähmbauweise, wobei das obere Geschoss und das Walmdach in üngerer Zeit aufgestockt wurden. Lebhaftes Fachwerk mit „Mannfiguren"der jüngeren Form an Eck- und Bundständern. Die Dreiviertelstreben der „Mannfiguren" sind leicht gebogen und genast, die Eckständer als Säulen geschnitzt und mit Beschlagwerk geziert. Die Winkelhölzer der „Mannfiguren" sind mit Flachschnitzerei geziert. In den Brüstungsfeldern sind geschweifte und genaste Andreaskreuze (Feuerböcke) angeordnet. Der Schwellenkranz ist mit Ornamentiken der Renaissance (großer Eierstab und Zahnfries) geziert. Das Erdgeschoss ist massiv verändert und mit großen Segmentbogenfenstern und -tür. Nur ein Eckständer ist sichtbar, der reichlich beschnitzt und als Säule geziert (auf Diamantschnitt-Ornamentik und Drachendarstellungen) zur Einmündung der Engen Gasse angeordnet ist. Hier war schon vor dem Brand des dreißigjährigen Krieges die erste Apotheke, die 1598 erbaut wurde. Dieses Gebäude wurde vermutlich 1637 wieder aufgebaut. Um 1800 befand sich hier neben der Apotheke auch ein Posthaus. Es ist Kulturdenkmal aufgrund künstlerischer, geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung als wesentlicher Bestandteil der historischen Randbebauung am Obermarkt mit platzumgrenzender Wichtigkeit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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